Arbeitsplatzbedingten Umzug von der Steuer absetzen
Hinzugefügt am 06. June 2009





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Nicht jede Person, die von einem Wohnort zu einem anderen Wohnort umzieht, kann Steuern sparen. Voraussetzung, um die Umzugskosten steuerlich als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung geltend machten zu können, ist ein Ortswechsel aus beruflichen Gründen. Doch auch hier gibt es Richtlinien. So muss sich die Fahrzeit um mindestens eine Stunde verkürzen. Zieht der Pendler von einer Entfernung von 100 Kilometer auf 80 Kilometer, so wird dies auch nicht vom Finanzamt akzeptiert.
Wenn ein Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle annimmt oder den Arbeitgeber wechselt, kann er, wenn er die Richtlinien erfüllt, seinen Umzug von der Steuer absetzen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber vom Chef versetzt wird. So gilt bei Ledigen ein Pauschsatz von 561 Euro, bei Ehepaaren von 1121 Euro. Hinzu kommen pro Kind und/oder pro andere Person, die mit im Haushalt lebt, jeweils 247 Euro. Wenn die Kinder nach dem Umzug Nachhilfeunterricht benötigen, ist der Pauschbetrag hierfür nochmals 1409 Euro.
Einzelne Rechnungen akzeptiert das Finanzamt für eine doppelt zu zahlende Miete. Für die alte Wohnung können höchstens sechs Monate und für die neue Wohnung höchstens drei Monate geltend gemacht werden. Desweiteren kann man die Kosten für die Möbelspedition und Kosten für private Helfer absetzen. Die Reisekosten für den Arbeitnehmer und seine Familie sind ebenfalls absetzbar. Sogar die Maklergebühr für die neue Wohnung ist absetzbar. Zu den absetzbaren Kosten zählen außerdem die Auflösung des Mietvertrags, neue Gardinen, der neue Telefonanschluss und der Abbau von Haushaltsgeräten in der alten Wohnung. Auch das Umschreiben der Personalausweise sowie ein neues Kfz-Kennzeichen werden angerechnet.
Zu beachten ist jedoch, dass für jeden Posten, den man geltend machen möchte, eine Quittung oder eine Rechnung vorhanden sein muss. Das Finanzamt erkennt es nicht an, wenn es sich nur um einen Zettel mit der Summe handelt. Aus der Quittung muss hervorgehen, wer für welche Dienstleistung wann und wo bezahlt wurde. Dies gilt vor allem für die Quittung der privaten Helfer.
